...das sollte Ihnen nicht total egal sein
Juristen...unterscheiden tatsächlich zwischen "echt" kaputt und "unecht" kaputt. Hier die Übersetzung:
Echter Totalschaden
Ist die Reparatur faktisch unmöglich, liegt ein echter Totalschaden vor. Wie schon bei der Wertminderung differenzieren die Juristen auch hier noch:
Wenn Ihr Fahrzeug so schwer beschädigt ist, dass eine Reparatur technisch unmöglich ist, spricht man vom technischen Totalschaden.
Lässt sich hingegen eine Reparatur noch durchführen, die lediglich wirtschaftlich nicht mehr vernünftig ist, bezeichnet man dies als wirtschaftlichen Totalschaden. Dies ist der Fall, wenn die Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Das heißt, die Reparatur kostet den Betrag der Wiederbeschaffung plus 30% zusätzlich. Hier stellt der kühle Mathematiker natürlich die Frage, warum denn nicht für den Betrag des Wiederbeschaffungswertes einfach ein vergleichbares Auto gekauft wird - das ist immerhin 30% günstiger. Aber wer will schon auf sein geliebtes Auto so einfach verzichten und es gegen einen "Fremdling" austauschen? Diesem Gedanken trägt die Rechtsprechung Rechnung. Sie gestattet dem Geschädigten, sein ihm vertrautes Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn die Kosten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und das Fahrzeug auch tatsächlich mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.
Sowohl beim technischen als auch beim wirtschaftlichen Totalschaden wird Ihnen die Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert ersetzen. Dieser Betrag stellt den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand dar. Hat Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten für den Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer ausgewiesen, erhalten Sie diese erst, wenn Sie Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen. Dann können Sie auch die Kosten über die Abmeldung des alten und die Anmeldung Ihres neuen Gefährts geltend machen. Auch die Kosten der neuen Umweltplakette muss die Versicherung Ihnen ersetzen.
Tipp
Um an den Restwert zu kommen, müssen Sie Ihr Fahrzeug verkaufen. Meist wird der Restwert von einem Sachverständigen bestimmt, der Ihnen konkrete Aufkäufer benennt. Diese nehmen Ihnen den Wagen sicher zum angegebenen Preis ab.
Warten Sie aber nicht zu lange. Die Restwertanbieter müssen sich nicht unbegrenzt an Ihr Angebot gebunden fühlen. Erzielen Sie durch Zögern nur einen geringeren Betrag, geht dies nicht zu Lasten der Versicherung. Diese darf am Restwert wie im Gutachten angegeben festhalten.
fiktive Abrechnung
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden können Sie eine fiktive Abrechnung Ihres Schadens verlangen. Gerade bei alten Autos können die Reparaturkosten schnell deutlich höher liegen als der Wiederbeschaffungswert. Ist der Wagen aber noch verkehrssicher oder kann mit wenig Aufwand wieder dazu gemacht werden, können Sie Ihren "Alten" auch behalten. Von der Versicherung erhalten Sie wiederum den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Da Sie Ihr Fahrzeug aber nicht an den Restwertbieter verkaufen, müssen Sie diesen Betrag gedanklich bei Ihrer Kalkulation ausklammern. Sofern im Gutachten beim Wiederbeschaffungswert noch die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, können Sie diese bei der fiktiven Abrechnung nicht verlangen.
Unechter Totalschaden
Ist die Reparatur zwar möglich, Ihnen aber nicht zuzumuten, liegt ein unechter Totalschaden vor. In einem solchen Fall ist die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges angemessener. Sie als Geschädigter können also die Kosten für ein neues Auto verlangen (sogenannte Abrechnung auf Neuwagenbasis), wenn das Fahrzeug
- praktisch fabrikneu ist: Gebrauchsdauer von bis zu 2 Monaten, Laufleistung unter 1000 km
- sowie erhebliche Beschädigungen erlitten hat, so dass nach der Reparatur noch erhebliche Schönheitsfehler oder Sicherheitsrisiken verbleiben.
Hier können Sie den Wagen in Zahlung geben, einen Neuwagen kaufen und sich den Differenzbetrag auszahlen lassen. Allerdings dürfen Sie sich nur dann auf den unechten Totalschaden berufen, wenn Sie tatsächlich einen neuen Wagen erwerben! Außerdem wird Ihnen für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs ein Abschlag in Abzug gebracht. Dieser Abschlag ist in der Regel aber sehr gering, da das Fahrzeug praktisch fabrikneu war und Sie es kaum genutzt haben.