Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Nach Rechtsprechung des BGH ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02)
Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein.
Ein Neuwagen ist dann nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr unverändert hergestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Einstellung der Produktion des bisherigen Modells.
Nein. Maßgeblich für die Frage der Fabrikneuheit ist das im Abschlusszeitpunkt produzierte Modell.
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