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Segway

Segways & Co. im Straßenverkehr

5.02.2019

"Zurück in die Zukunft" auf unseren Straßen

Wer erinnert sich nicht: Michael J. Fox gleitet lautlos mit dem Hoverboard durch die Straßen von Hill Valley in "Zurück in die Zukunft". Und schon dreißig Jahre später ist die Zukunft auch bei uns Realität: Segways und motorisierte Skateboards - also Hoverboards - bereichern das Straßenbild. Dürfen denn diese Fortbewegungsmittel überhaupt auf der Straße fahren?

Segway: Straße oder Bürgersteig?

Die einen nutzen die Segways als fahrbaren Untersatz im Rahmen von Touristenführungen, die anderen als wendiges Fortbewegungsmittel zwischen zwei Filialen in der Innenstadt um kleinere Transporte zu tätigen. Segways sind erst seit 2009 bundesweit im Straßenverkehr zugelassen. Sie unterliegen daher unter anderem den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Pflichtversicherungsgesetzes. So kann der Fahrer eines Segways also durchaus Täter einer Trunkenheitsfahrt sein, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 1 Rev 76/16 – bestätigt hat.

Wo Segways rollen dürfen und wo nicht, findet sich in der dafür geschaffenen Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Erlaubt sind Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegefurten. Ist nichts davon vorhanden, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch auf die Straße ausweichen. Bürgersteige sind generell tabu. Auch außerhalb von Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Fehlen diese, ist das Fahren auf Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen erlaubt. Das Benutzen von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist für Segways allerdings verboten (§ 7 Abs. 2 bis 4 MobHV). Stadtführungen auf Segways führen oft durch Fußgängerzonen. Dann haben Fußgänger nach § 7 Abs. 5 der MobHV Vorrang. Das bedeutet: Segway-Fahrer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und darauf achten, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Übrigens: Da die Fahrzeuge Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen, ist mindestens ein Mofaführerschein Pflicht. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen also generell nicht mit Segways fahren.

Grundsätzlich gilt: Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind das A und O im Straßenverkehr – egal mit welchem Fortbewegungsmittel.

Hoverboard und Mini-Segway

Gilt Obiges auch für Mini-Segways, deren uneinheitliche Bezeichnung auch Hoverboard oder Self-Balancing-Scooter lautet? Wohl eher nicht. Jedenfalls sind sie nicht Inhalt der MobHV. In Deutschland sind Hoverboards im öffentlichen Verkehrsraum quasi verboten. Aufgrund ihrer Eigenschaften (Motor, Geschwindigkeiten von über 6 km/h) sind sie als Kraftfahrzeug zu klassifizieren. Deshalb sind sie auf Geh- und Radwegen verboten. Die Zulassung für die Teilnahme am Straßenverkehr erhalten sie wiederum nicht, weil die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. Lichtanlage, Lenkung, Bremsen usw.). Wer sich mit einem solchen Hoverboard im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, riskiert ein Strafverfahren. Neben dem „Fahren ohne Zulassung“ kann auch ein „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ vorliegen.

Anhaltspunkte könnte ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf geben. Die Polizei hatte den Fahrer eines Hoverboards angehalten, der auf dem Gehweg fuhr und keine Fahrerlaubnis vorzeigen konnte. In dem anschließenden Strafverfahren hatte das Amtsgericht zunächst einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug erlassen. Auf den Widerspruch des Beschuldigten verwarf es jedoch den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Fahrer konnte eine Fahrerlaubnis zumindest für sein Auto vorlegen - das reicht auch für ein Self-Balancing-Board aus. Das Amtsgericht milderte die Strafe ab und setze sie zur Bewährung aus (AG Düsseldorf, Az. 412 Cs 206/16).

Da ein Hoverboard derzeit nicht versicherbar ist - und zwar weder nach den Regeln der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge noch nach den Regeln der privaten Haftpflichtversicherung - sind für den Fall einer Schädigung eines Dritten z.B. im Rahmen eines Unfalles die Kosten vom Verursacher oder dessen gesetzlicher Vertreter zu tragen. Insoweit ist uns die Zukunft offenbar noch um einige Zeit voraus.

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