... Ihre Vertretung für den Cocktail am Pool
Oft wird dies in der Reisepraxis zwar nicht vorkommen. Trotzdem kann die Vertragsübertragung für Sie durchaus interessant sein, denn damit sparen Sie Stornogebühren für den Reiserücktritt. Sie könnten im Bekanntenkreis herumfragen oder per Kleinanzeige einen Ersatzreisenden finden.
Streng genommen widerspricht dies zwar dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Der Gesetzgeber hat jedoch zutreffend erkannt, dass es dem Reiseveranstalter meist gleichgültig ist, wer mitfährt. Hauptsache, seine Kapazitäten sind ausgelastet. Auch der BGH sieht das in seiner Entscheidung vom 27.09.2016, AZ X ZR 107/15, X ZR 141/15 so: Der Reiseveranstalter muss dem Dritten eine Umbuchung ermöglichen. Die Mehrkosten kann der Veranstalter dann vom Kunden und vom Dritten verlangen.
Voraussetzungen
Für den Eintritt eines Dritten in den Vertrag müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Reisende muss es verlangen: Sollten Sie einen urlaubsreifen Reisewilligen gefunden haben, teilen Sie dies dem Veranstalter auch mit (am besten schriftlich). Keinesfalls reicht es aus, lediglich Ihrem "Reisevertreter" zu erklären, dass er sich auf den Weg in die Sonne machen könne.
- Das Verlangen muss vor Reisebeginn erklärt werden: Ein Wechsel des Vertragspartners des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen, wenn die Reise bereits angetreten wurde. Die Erklärung muss so rechtzeitig vor Beginn der Reise erfolgen, dass der Reiseveranstalter etwaige Widerspruchsgründe noch prüfen kann. Dafür sollten ein bis zwei Tage ausreichen.
- Dem Veranstalter darf kein Widerspruchsrecht zustehen: Nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen darf der Reiseveranstalter widersprechen, nämlich wenn
- der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z. B. werden bei Abenteuerreisenden besondere körperliche Anforderungen vorausgesetzt, bei Tropenreisenden eine rechtzeitige Impfung)
- der Teilnahme des Dritten gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder
- der Teilnahme des Dritten behördliche Anordnungen im Wege sind.
Weitere Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht erlaubt.
Rechtsfolgen
Ihre Reisevertretung hat die Koffer gepackt und freut sich auf Sonne und Strand. Für Sie ist die Sache damit erledigt. Tatsächlich?
Auf der einen Seite stehen Ihrer Reisevertretung zwar alle Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag zu. Auf der anderen Seite hat aber auch Ihr Reiseveranstalter Anspruch auf den Reisepreis sowie die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Und weil er keinen Einfluss darauf hat, wen Sie ihm als Ersatz präsentieren, muss er abgesichert werden. Deshalb haften Sie als ursprünglicher Reisepartner neben Ihrer Ersatzperson als so genannter Gesamtschuldner. Nach seiner Wahl kann der Veranstalter den Preis von Ihnen oder Ihrer "Aushilfe" fordern. Sie sollten also darauf achten, dass Ihr Vertreter gut bei Kasse ist. Denn sonst müssen Sie ihm die Reise finanzieren. Zwar können Sie ihn in Regress nehmen. Aber das nützt Ihnen wenig, wenn er "blank" ist.
Wichtige Vorschriften
§651b BGB