David gegen Goliath
Im Rahmen einer Musterfeststellungklage soll gerichtlich überprüft werden, ob für eine Vielzahl von Verbrauchern Ansprüche gegenüber einem Unternehmen bestehen oder die Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses vorliegen. Klageberechtigt ist dabei nicht der einzelne Verbraucher, sondern bestimmte Verbraucherverbände. Dies sind insbesondere die Stellen, die in § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) benannt sind.
Zuständig für Musterfeststellungklagen sind ausschließlich Oberlandesgerichte (OLG). Dabei können die einzelnen Bundesländer bestimmen, dass nur ein bestimmtes OLG für diese Klage zuständig ist. Beispielsweise Nordrhein-Westfalen hat von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht und das OLG Hamm als ausschließlich zuständig bestimmt.
So geht es los
Um eine Musterfeststellungsklage einreichen zu können, muss der Verband zunächst mindestens zehn potentiell geschädigte Verbraucher zusammenbringen. Nach Einreichung der Klage prüft das OLG dann die Zulässigkeit. Wird die Musterfeststellungsklage im Klageregister öffentlich bekannt gegeben, können sich weitere betroffene Verbraucher in das Klageregister eintragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz eingerichtet.
Tipp
Bei der Eintragung im Klageregister besteht kein Anwaltszwang. Außerdem ist die Eintragung kostenlos und es besteht kein Prozesskostenrisiko. Wird die Klage abgewiesen, müssen die eingetragenen Verbraucher keine Kosten tragen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zulassung der Klage müssen sich mindestens 50 Verbraucher namentlich in das Klageregister eintragen. Dann ist die Klage zulässig. In diesem Register werden auch Hinweise, Zwischenbescheide und die Terminsbestimmung durch das Gericht veröffentlicht. Die Eintragung im Klageregister ist bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich.
Das Verfahren endet in der Regel mit einem Urteil. Dies entfaltet seine Rechtswirkung nur für die Verbraucher, die sich zuvor im Klageregister eingetragen haben. Möglich ist auch der Abschluss eines Vergleichs. Diesen muss das Gericht genehmigen. Ein Vergleich kann dabei auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden.
Gut zu wissen
Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage. Wird die Klage gewonnen und das Urteil rechtskräftig, heißt das für den Verbraucher noch nicht, dass er sein Geld bekommt. Lediglich die grundlegenden Ansprüche oder Rechtsverhältnisse wurden rechtskräftig entschieden. Jeder Verbraucher muss nun für sich seine Ansprüche geltend machen und im schlechtesten Fall sogar einen weiteren Prozess über die Höhe seiner Ansprüche führen.
Ein erheblicher Nachteil liegt darin, dass Verbraucher durch die Eintragung im Klageregister gebunden sind. Während die Musterfeststellungsklage läuft, können sie ihre Ansprüche nicht in einem eigenen Prozess geltend machen. Sie müssen erst den Ausgang der Musterfeststellungsklage abwarten, bei der sie auf die Prozessführung keinen Einfluss haben.
Bis zum Ablauf des Tages, an dem die mündliche Verhandlung beginnt, können Verbraucher sich im Klageregister wieder abmelden. Dafür ist eine Mitteilung in Textform an das Bundesamt für Justiz nötig.
Machen beteiligte Verbraucher nach dem Urteil ihre Ansprüche in einem Folgeprozess geltend, ist das Gericht an die Feststellung in diesem Urteil gebunden. Wurde die Klage abgewiesen, sind die Verbraucher insofern gebunden, als dass sie keine erneute Klage über diesen Streitgegenstand erheben können.
Verjährung
Ein Vorteil der Musterfeststellungsklage ist die Hemmung der Verjährung. Mit der Eintragung im Klageregister verjähren die möglichen Ansprüche nicht, sondern können nach der Entscheidung des Gerichts noch geltend gemacht werden. Aber Achtung! Mit dem Urteil endet die Hemmung. Verpassen Sie dann nicht, Ihre Ansprüche durchzusetzen.