Nur wer leistungsfähig ist, muss zahlen
Lesen Sie vorher:
Wenn Ihre Eltern die Pflegekosten mit ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen nicht bezahlen können, hilft das Sozialamt. Der Staat trägt die Differenz, aber nur vorübergehend. Dann prüft das Sozialamt, inwieweit die erwachsenen Kinder die Kosten übernehmen können. Dafür schreibt es die Kinder an und erfragt ihr Einkommen und Vermögen.
Aber keine Sorge: Weniger oft als befürchtet müssen Kinder tatsächlich hohe Unterhaltszahlungen für die Eltern leisten. Oder die Beträge sind deutlich geringer, als zunächst angenommen. Den Kindern muss nämlich so viel Einkommen und Vermögen bleiben, dass sie keine massive Senkung der Lebensverhältnisse hinnehmen müssen.
Erfahren Sie hier mehr über:
- Wer unterhaltspflichtig ist
- Verfahren des Sozialamts
- Anteilige Haftung der Geschwister
- Wie das Sozialamt die Leistungsfähigkeit ermittelt
Wer unterhaltspflichtig ist
Unterhaltspflichtig sind laut § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle Verwandten in gerader Linie. Allerdings können nur die unmittelbaren Abkömmlinge vom Sozialamt in Anspruch genommen werden. Dies betrifft also erwachsene Kinder, auch adoptierte und nicht-eheliche, nicht jedoch Stiefkinder. Enkel oder Geschwister müssen nicht für Pflegekosten aufkommen.
Gut zu wissen
Vorrangig vor den Kindern haftet jedoch der Ehegatte des Pflegebedürftigen, wenn dieser noch lebt.
Verfahren des Sozialamts
Hat das Sozialamt festgestellt, dass der Pflegebedürftige Kinder hat, erhalten diese (neben einem noch lebenden Ehegatten) eine sogenannte Überleitungsanzeige oder Rechtswahrungsanzeige.
Die Überleitung bewirkt einen Wechsel des Anspruchsstellers - weg vom Pflegebedürftigen - hin zum Sozialamt. Das Sozialamt kann also nun die Unterhaltsansprüche, die ja eigentlich zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Unterhaltspflichtigen bestehen, selbst geltend machen.
Mit der Überleitung steht aber noch nicht fest, dass ein Anspruch besteht.
Das Sozialamt informiert Sie als potenzielle Unterhaltspflichtige in dem Schreiben, dass es Sozialleistungen für den Pflegebedürftigen erbringt. Zudem schickt es in der Regel einen Fragebogen mit, in dem Sie detailliert Angaben zu ihren Einkommen und Vermögen machen sollen. Beigefügt werden sollen Belege als Nachweis. Auch fragt das Sozialamt nach dem Einkommen (und Vermögen) Ihres Ehegatten.
Zahlen für die Schwiegermutter?
Der Ehegatte eines Kindes ist zwar selbst nicht für die Schwiegereltern unterhaltspflichtig. Er ist als Schwiegerkind gerade kein Verwandter in gerader Linie. Er muss für die Heimkosten der Schwiegermutter also nicht direkt zahlen. Sein Einkommen spielt aber eine Rolle, wenn das unterhaltspflichtige Kind kein Einkommen hat oder es deutlich höher ist als der Verdienst des leiblichen Kindes (siehe unten).
Berechnung durch das Sozialamt und Zahlungsaufforderung
Anhand Ihrer und eventuell weiterer Auskünfte (z.B. des Finanzamts) berechnet das Sozialamt den Unterhaltsanspruch. Wird ein Anspruch bejaht, bekommen Sie eine Zahlungsaufforderung. In dem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie rückständigen und laufenden Unterhalt in einer bestimmten Höhe für den Pflegebedürftigen zahlen sollen. Dieses Schreiben kann einige Zeit dauern.
Kommen Sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, muss das Sozialamt vor dem Familiengericht auf Zahlung gegen Sie klagen.
Gut zu wissen
Elternunterhalt kann das Sozialamt rückwirkend erst ab dem Monat des Eingangs der Überleitungsanzeige bzw. Rechtswahrungsanzeige verlangen.
Anteilige Haftung der Geschwister
Hat der Pflegebedürftige mehrere Kinder, sollen alle etwas beisteuern. Sie haften jedoch nicht „nach Köpfen“, sondern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Für jedes Kind berechnet das Sozialamt die Leistungsfähigkeit gesondert. Dann teilt es die Zahlungsverpflichtung entsprechend der Leistungsfähigkeit auf. Deshalb werden alle Kinder angeschrieben und zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert.
Gut zu wissen
Zur Prüfung Ihrer Haftungsquote haben Sie gegenüber Ihren Geschwister rechtlich einen Auskunftsanspruch.
Wie das Sozialamt Ihre Leistungsfähigkeit ermittelt
Eine Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt gibt es nur dann, wenn die Kinder ausreichend in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen. Nur dann werden sie vom Sozialamt in Anspruch genommen. Zahlungspflichtig ist also nur, wer leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).
Grundlage dafür ist das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen (auch: bereinigtes Nettoeinkommen). Dabei handelt es sich um das normale Nettoeinkommen des Kindes, von dem noch zusätzliche Ausgaben abgezogen werden dürfen.
Von diesem Betrag wird der sogenannte Selbstbehalt (Freibetrag) abgezogen. Dieser Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2018) bei Alleinstehenden 1.800 Euro monatlich.
Von allem, was über diesen Selbstbehalt hinausgeht, können die Ämter rund die Hälfte verlangen.
Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 2.000 Euro. Damit liegt es 200 Euro über dem Selbstbehalt (1.800 Euro). Ihre Leistungsfähigkeit beträgt 100 Euro monatlich (die Hälfte von 200 Euro).
Dies bedeutet, dass das Sozialamt (soweit keine sonstigen Unterhaltspflichten/ hohe Mietzahlungen o.ä. bestehen) 100 Euro Elternunterhalt verlangen kann, wenn ein Elternteil bedürftig ist.
Wie man das „bereinigte Nettoeinkommen“ eines Arbeitnehmers errechnet
Alle Einkünfte sind grundsätzlich heranzuziehen. Bei Arbeitnehmern wird zunächst das Jahresnettoeinkommen (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld) ermittelt. Dafür wird der Durchschnitt der Einkünfte der letzten zwölf Monaten festgestellt.
Zu den Einnahmen zählen zum Beispiel aber auch Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Zinserträge aus Kapitalanlagen wie Aktien, Fonds etc. Alle Einkünfte werden zusammengerechnet.
Abzüge und Verbindlichkeiten
Von diesem Einkommen können Sie viele Belastungen wie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Raten für bestimmte Kredite und Beträge für eine zusätzliche private Altersvorsorge bei der Berechnung des relevanten Einkommens als sogenannter Vorwegabzug abziehen.
Immobilie ist sicher, aber Wohnwert
Um selbst genutzte Immobilien müssen Sie sich dagegen keine Sorgen machen. Dem Bundesgerichtshof zufolge darf der Staat nicht fordern, dass Sie Haus oder Wohnung verkaufen. Zumindest nicht, solange sie für die Lebensverhältnisse der Betreffenden „angemessen“ und nicht übertrieben luxuriös sind.
Zinsen können Sie einkommensmindernd geltend machen. Allerdings dürfen die Ämter das Wohnen im Eigenheim als geldwerten Vorteil in die Berechnung des Einkommens einfließen lassen. Dieser Wohnwert bemisst sich nach dem monatlichen Betrag, den Sie in Ihren Lebensverhältnissen normalerweise für eine angemessene Wohnung ausgeben müssten.
Geld auf Sparkonten
Auch Ersparnisse der unterhaltspflichtigen Kinder können unter Umständen herangezogen werden.
Sicher vor dem Zugriff des Staates ist das sogenannte Schonvermögen. Hier gibt es keine klaren Freibeträge, sondern es kommt auf den Einzelfall an.
Dazu zählen z. B. angesparte Rücklagen für wichtige Anschaffungen – wie ein neues Auto für den Beruf. Auch für die private Altersvorsorge und die Instandhaltung einer selbst genutzten Immobilie dürfen Sie Geld zurücklegen.
Lebenslang zerstritten – aber jetzt zahlen?
Wie das Verhältnis zu den Eltern ist, spielt beim Thema Unterhalt nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn Ihre Eltern den Kontakt zu Ihnen abgebrochen und Sie enterbt haben, kann der Staat Sie unter Umständen zur Kasse bitten.
Allerdings können schwere Verfehlungen, etwa Vernachlässigung im Kindesalter, zum Verlust der Ansprüche.