Reklamieren bei mangelhafter Ware
Gewährleistungsrechte
Da beim Ersteigern von Waren über eine Auktionsplattform ein normaler Kaufvertrag zustande kommt, gelten auch die gängigen Gewährleistungsregeln. Das bedeutet: Stimmt die Ware mit der Beschreibung oder dem Bild auf der Internetseite nicht überein oder ist sie in sonstiger Weise mangelhaft, können Sie auf folgende Rechte (§ 437 BGB) pochen:
- Sie können als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Verkäufer zahlt Transportkosten).
- Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten (Rückabwicklung Geld gegen Ware) oder den Kaufpreis mindern.
- Sie können Schadenersatz oder den Ersatz vergeblich getätigter Aufwendungen fordern.
Weitere Informationen zur Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrecht erhalten Sie
hier.
Haftungsausschluss
Sind Sie privater Verkäufer können Sie in Ihrem Auktionsangebot die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren ausschließen. Fehlt ein entsprechender Hinweis, müssen Sie auch als privater Anbieter zwei Jahre für die Mängelfreiheit des Produkts einstehen.
Aber auch ein Gewährleistungsausschluss ist keine Lizenz zum Lügen. Verschweigen Sie wissentlich Mängel oder weicht das Produkt von der zugesicherten Warenbeschreibung ab, müssen Sie dafür geradestehen. Der Inhalt der Produktbeschreibung ist verbindlich.
Ersteigern Sie etwas von einem gewerblichen Anbieter, können Sie in jedem Fall Ersatz oder Reparatur einer mangelhaften Ware verlangen. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist hier nicht möglich.
Tipp!
Bei Verkäufen von Gewerbetreibenden wird übrigens während der ersten sechs Monate vermutet, dass der Defekt schon beim Kauf vorlag. Werden gebrauchte Artikel angeboten, darf das Gewährleistungsrecht auf ein Jahr verkürzt werden. Dazu muss der Unternehmer allerdings eine sorgfältig formulierte Klausel zum Bestandteil seines Vertrages machen.