Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Nebenjob".
Ein Minijob ist
Ja - sofern es in Ihrem Tarif- oder Arbeitsvertrag so festgelegt ist. Sollte dadurch die 450 Euro Grenze überschritten werden, besteht Sozialversicherungspflicht.
Ja! Neben einem Studium ist eine geringfügige Beschäftigung möglich.
Ja! Wenn Sie nur einen Minijob neben der hauptberuflichen Beschäftigung ausüben, bleibt er sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Zu beachten ist aber, dass der Nebenjob nicht mit den Arbeitszeiten in der Bank kollidieren darf und dass die Arbeit als Sekretärin nicht dadurch beeinträchtigt wird. Unter Umständen müssen Sie die Zustimmung Ihres Chefs einholen.
Sie können auch trotz Arbeitslosigkeit einen Minijob ausüben, bekommen dann aber nur Arbeitslosengeld, wenn Sie weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Arbeiten Sie mehr als 15 Stunden pro Woche, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Doch auch bei weniger als 15 Wochenarbeitsstunden kann das Arbeitsamt das Nebeneinkommen anrechnen. Es besteht jedoch ein Freibetrag von mindestens 165 Euro. Jede Nebenbeschäftigung müssen Sie aber dem Arbeitsamt unaufgefordert und unverzüglich melden.
Auch wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, können Sie einen Minijob ausüben ohne dass die Rente gekürzt wird, denn Einkünfte bis 450 Euro werden nicht rentenmindernd angerechnet.
0800 3746-555 gebührenfrei